04 Februar 2014

§ 489 BGB: Darlehenskündigung innerhalb der Zinsbindung



Die Liste der Finanzierungsirrtümer ist lang.


Erfahren Sie im heutigen Beitrag,  was eine Zinsbindung ist, wie sie vereinbart wird, welchen Zeitrahmen sie haben kann und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen vorzeitig gekündigt werden kann.



Erfahren Sie auch welche Funktion der § 489 BGB hat und wie Sie ihn nutzen können um jetzt eine günstige Anschlussfinanzierung oder ein Forwarddarlehen abzuschließen!

Zinsbindung
Wenn Sie ein Immobiliendarlehen abschließen vereinbaren Sie mit der Bank, wie lange der Zinssatz festgeschrieben wird. Es wird unterschieden zwischen einem variablen Zins, der sich z.B. alle 3 oder 6 Monate den Marktgegebenheiten anpasst oder einem festen Zins, der für einen Zeitraum zwischen 1 Jahr und bis zu 35 Jahren vereinbart werden kann.
Nehmen wir an, Sie vereinbaren mit der Bank eine Zinsbindung von 15 Jahren zu einem Sollzinssatz von 3,2%. Dann bedeutet das, dass die Bank sich die 15 Jahre an den Zins von 3,2% gebunden hält, auch wenn sich in diesem Zeitraum die Marktzinsen erhöhen.  Sprich: Sie zahlen immer nur Ihre vertraglich vereinbarten 3,2% Zinsen.

Wenn am Ende der 15 Jahre noch eine Restschuld offen ist, also das Darlehen noch nicht komplett zurückgezahlt ist, dann vereinbaren Sie mit der Bank eine Anschlussfinanzierung zu einem neuen Zinssatz. Doch es gibt auch Alternativen. Lesen Sie dazu hier mehr...

Nun gibt es einige Immobilieneigentümer, welche vor ca. 10 Jahren genau solch eine lange Zinsbindung abgeschlossen haben. Aktuell befinden sich die Zinsen aber auf einem sehr niedrigen Stand, so dass sich der ein oder andere vielleicht ärgert nicht doch nur 10 Jahre vereinbart zu haben. Für alle diese Darlehensnehmer gibt es eine Lösung: § 489 BGB.

Laut § 489 BGB steht es jedem Darlehensnehmer zu, nach 10 Jahren sein Darlehen vorzeitig ganz oder teilweise zu kündigen. Und das unabhängig davon, wie lange die Zinsbindung noch laufen würde. Mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kann somit zu den aktuellen Zinsen umgeschuldet werden!

Ab Datum der Vollauszahlung des Darlehens zehn Jahre gerechnet plus 6 Monate Kündigungsfrist ergibt das Datum der neuen Anschlussfinanzierung.

Beispiel für eine Kündigung nach § 489 BGB:

Vollauszahlung des Darlehens: 31.01.2003 - Zinsbindungsende: 31.01.2018
Frühestmöglicher Kündigungstermin nach 10 Jahren § 489 BGB: 01.02.2013
Umschuldung oder Ablösung des Darlehens nach 6 Monaten ab dem 01.08.2013


Sie interessieren sich für eine vorzeitige Umschuldung? Dann kontaktieren Sie uns!
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Welche Möglichkeiten gibt es für bestehende Darlehen?

Sie haben erst vor ein paar Jahren einen Darlehensvertrag abgeschlossen?

Im Rahmen eines Forwarddarlehens können Sie, auch wenn die 10-Jahres-Frist erst in bis zu 5 Jahren abläuft, jetzt schon von den günstigen Zinsen profitieren. 



Beispiel:

Vollauszahlung des Darlehens: 31.01.2007 - Zinsbindungsende: 31.01.2022
Frühestmöglicher Kündigungstermin nach 10 Jahren § 489 BGB: 01.02.2017
Termin für Umschuldung nach 6 Monaten Kündigungsfrist: 01.08.2017

Die Umschuldung steht also für den 01.08.2017 an.

Mit Hilfe eines Forwarddarlehens kann man sich aber heute schon die Zinsen für morgen sichern!
Und das bis zu 60 Monate im Voraus!

Gerade zum jetzigen Zeitpunkt lohnt es sich, die alten Verträge genauer unter die Lupe zu nehmen und gegebenenfalls umzuschulden, denn Kosten und Aufwand sind im Vergleich zu tausenden eingesparten Euro aufgrund der günstigen Zinsen sehr gering! Sparen auch Sie viel Geld!

Kontaktieren Sie uns! Vereinbaren Sie jetzt Ihren ganz individuellen telefonischen Beratungstermin mit uns! Hier im Kalender!



Wir freuen uns von Ihnen zu hören!

Ihr

Jan Hönle & Anja Tittmann






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