24 Mai 2011

Aufgepasst bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Viele nichteheliche Paare - das gilt übrigens auch für gleichgeschlechtliche - wohnen in einer gemeinsam erworbenen Immobilie. Doch Lebensgemeinschaften können auseinanderbrechen, durch Trennung oder Todesfall. Zu bedenken ist: Wer hier nicht notariell vorsorgt, ist in jedem Fall der Dumme...

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften sieht der Gesetzgeber, anders als bei rechtmäßig verheirateten Paaren, keinen Ausgleich des Vermögens vor. Ohne Vertrag für nichteheliche Paare nützt es Ausgezogenen oder dem Überlebenden wenig, ob er Geld oder Arbeitsleistung in die Immobilie mit eingebracht hat. Eine Checkliste für Lebensgemeinschaften hilft, rechtzeitig die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Regel Nummer 1
Grundsätzlich gehört bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften demjenigen die Immobilie, der im Grundbuch eingetragen ist. Auch nichteheliche Paare sollten beide ins Grundbuch eingetragen sein. Sorgen Sie also rechtzeitig dafür, dass Ihr Name und nicht nur der Ihres Partners im Grundbuch erscheint. Nur so steht Ihnen im Trennungs- oder Erbfall eine Ausgleichszahlung für Ihren Anteil zu.


Regel Nummer 2
Setzen Sie beizeiten jeder für sich ein Testament auf, in dem der Partner begünstigt wird. Nur so verhindern Sie folgendes Schreckensszenario: Sie müssen als Überlebender ohne finanziellen Ausgleich kurzfristig aus der Immobilie ausziehen, weil plötzlich Verwandte als Erbberechtigte auftauchen. Ohne Testament ist die Chance auf eine Erbschaft für nichteheliche Paare gleich Null. Selbst bei jahrzehntelangen Lebensgemeinschaften steht die Rechtslage vor Gericht auf wackeligen Füßen. Auch ein lebenslanges Bleiberecht kann für den Überlebenden aus Lebensgemeinschaften testamentarisch festgelegt werden. Ganz wichtig: Nichteheliche Paare können kein gemeinsames Testament machen.

Sichern Sie sich auch über eine entsprechene Risikoversicherung für den Todesfall ab! Allerdings sollte aus steuerlichen Gründen der Lebenspartner immer Versicherungsnehmer der eigenen Absicherung sein. Und: Risko-Lebensversicherungen sind gar nicht teuer. Berechnen und vergleichen Sie hier Ihre persönliche Absicherung ...


Regel Nummer 3
Suchen Sie als nichteheliche Paare einen Notar auf und lassen sich umfassend beraten. Legen Sie fest, wie hoch der jeweilige finanzielle und der in die Immobilie eingebrachte Anteil an Arbeitsleistung (Stichwort: Muskelhypothek) bei Lebensgemeinschaften ist. Nur mit diesem Papier in der Hand haben Sie als nichteheliche Paare Rechtssicherheit und können die im schlimmsten Fall drohende Versteigerung der Immobilie vermeiden. Und in Ihrem trauten Heim schlafen Sie derart rechtlich abgesichert noch mal so gut.